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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Firma Dipl.-Ing. Rolf Grimm, Förder- und Hebetechnik

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AGB Dipl.-Ing. Rolf Grimm FÖRDER- u. HEBETECHNIK

I. Allgemeines

  1. Unsere (Lieferer) Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Geschäfts­ oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Lieferbedingungen als angenommen.
  2. Für diese Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort bzw. Gerichtsstand ist für beide Teile für sämtliche Ansprüche aus den nach diesen Bedingungen erbrachten Lieferungen und Leistungen Brake bzw., Oldenburg. Das gleiche gilt für damit im Zusammenhang stehende Klagen im Wechsel­ oder Urkundenprozess oder aus Bürgschaften.
  3. Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften der gelieferten Geräte, Teile oder Leistungen.
  4. Ansprüche unseres Vertragspartners kann dieser nicht abtreten, Aufrechnung ist für ihn ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderungen sind unbestritten und rechtskräftig festgestellt.
  5. Die Nichtigkeit eines Punktes der Lieferbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen unberührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmungen tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.
  6. Für Montagearbeiten gelten zusätzlich zu diesen Lieferbedingungen unsere gesonderten Montagebedingungen.

II. Angebot und Lieferumfang

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen ­ insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern ­ werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam. Die unsere Geräte oder Teile betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Elektro­ und Hydraulikschaltpläne, Werbeschriften, Preislisten usw. und die darin enthaltenen Daten z.B. über Leistungen. Abmessungen, Betriebskosten, technischen Eigenschaften und Gewicht, sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen behalten wir uns vor. Zeichnungen, Betriebsbeschreibungen und andere Unterlagen, die wir dem Angebot beigefügt haben oder in anderem Zusammenhang überreichen, dürfen Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht werden, Kommt es nicht zur Auftragserteilung, so sind uns die Unterlagen zurückzugeben, an denen wir uns das Eigentum ausdrücklich vorbehalten.
  2. Der Umfang unserer Lieferung richtet sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

III. Lieferzeit

  1. Die Liefertrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.
  4. Sollte dem Auftraggeber aufgrund eines Lieferverzuges, der durch unser Verschulden verursacht wurde, Schaden entstehen, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Verzugsentschädigung zu fordern
  5. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich ­ unbeschadet der Rechte des Lieferers aus Verzug des Auftraggebers ­ um den Zeitraum währenddessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftraggeber kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
  6. Die vorstehende Ziffer 5 gilt auch, wenn feste Lieferfristen oder Termine vereinbart wurden.
  7. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unseren Räumen mindestens jedoch 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern,
  8. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erf?llung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
  9. Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Auftragsänderungen verlängern die Lieferzeit in angemessener Weise.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die von uns angebotenen Preise errechnen sich zu den im Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Lohn­ und Preiskosten. Ergeben sich zwischen Auftrag und Lieferung Änderungen. z B. Preiserhöhungen der Vorlieferanten, der Frachten, Öffentliche Abgaben, Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, sind wir berechtigt, ohne besondere Anzeige unsere Preise entsprechend zu ändern. Etwa erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen,
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle, und zwar:
    35% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
    55% sobald dem Auftraggeber mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
    10% innerhalb eines weiteren Monats.
    Vom Fälligkeitstage an sind rückständige Beträge mit 5% über dem Diskontsatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber, aber nicht an Erfüllungs­Statt angenommen unter Berechnung aller Einziehungs­ oder Finanzierungs­Weitergebung oder Prolongation gelten nicht als Erfüllung Für Ersatzteile, Montagen, Kundendienstleistungen gelten besondere Zahlungsbedingungen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen, auch aus früheren oder späteren Vertragsverhältnissen, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer SaIdoforderung. Eine Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Werden unsere Geräte oder Teile mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfange des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Lieferbedingungen. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern bzw. be­ oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Der Auftraggeber tritt insoweit seine Forderungen gegen seine Abnehmer an uns ab. Bei Eingriffen von Gläubigern des Auftraggebers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Auftraggeber uns sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu.
  2. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen und den nicht aus unserem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an dem Kaufgegenstand und wir sind berechtigt, sofort die Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrecht zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten, insbesondere Transport, Prüfung, Aufarbeitung, trägt der Auftraggeber. Wir sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Auftraggeber auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben. Solange der Auftraggeber sich mit der Zahlung offenstehender Forderungen in Rückstand befindet, sind wir von jeder Lieferverpflichtung freigestellt.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die GeItendmachung des Eigentumvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

VI. Gefahrübergang und Abnahme

  1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres jeweiligen Lagers oder Lieferwerkes, geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen, z.B. Montagen, übernommen haben. Tragen wir ausnahmsweise die Gefahr während des Transportes so haften wir nur insoweit, als uns gegenüber der Frachtführer oder die sonst mit dem Transport betraute Person haftet.
  2. Mit Inbetriebnahme oder Verarbeitung unserer Geräte oder Teile gelten diese als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  4. Angelieferte Gegenstände, sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI entgegenzunehmen.
  5. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations- ­und Materialmängeln sind: die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der Produkte 12 Monate, für elektronische Teile 90 Tage. Zudem besteht eine Gewährleistungspflicht für das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs­ oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
  3. Der Auftraggeber muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 2 Arbeitstagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, können sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen
  4. Im Falle einer Mitteilung des Auftraggebers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Lieferer nach seiner Wahl, dass
    a) das schadhafte Teil bzw. Gerät mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird:
    b) der Auftraggeber das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker zum Auftraggeber geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Auftraggeber verlangt, dass die Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen wird, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei die unter Gewährleistung fallenden Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.
  5. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile.
  6. Die Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
  7. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  8. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Gewährleistung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  9. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die Lieferung einschließlich für die Folgen der Nachbesserung aufgehoben.
  10. Die Anfertigung und Prüfung von Hydraulik­ und Elektroschaltplänen sind unverbindlich, es sei denn, sie würden vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt.
  11. Bei Auslandlieferungen erlischt die Haftung des Liefergegenstandes nach Verlassen der BRD
  12. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Lieferprodukte und Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, insbesondere die Geltendmachung von Mängelfolgeschäden jeder Art.
  13. Durch die vorstehende Regelung werden unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz nicht berührt

VIII. Konstruktionsänderungen

  1. Wir behalten uns wegen der ständig fortschreitenden Technik vor, Änderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der konstruktiven Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften oder des technischen Wertes bewirkt werden. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

IX. Haftung und Nebenpflichten

  1. Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes ­ nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.
  2. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs­ bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

X. Recht des Auftraggebers auf Rücktritt

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unverm?gen des Lieferers.
  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  3. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
  4. Ausgeschlossen sind ­ soweit gesetzlich zulässig ­ alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an